Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elektrische Anlagen

(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die und 3, bis 15 und 16 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a) an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b) im in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten.

Beachte: Nach Art. IV Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2012 tritt diese Bestimmung, soweit damit die sinngemäße Anwendung der und 9 Abs. 1 Z. 2 der ESV 2012 für Bedienstete angeordnet wird, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.