Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung

(1) Auf

a) die Aufsicht und Koordination bei Bauarbeiten und die Eignung der Bediensteten,

b) Arbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen, Abgrenzungen und sonstige im Zusammenhang mit Bauarbeiten stehende Schutzmaßnahmen,

c) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,

d) Maßnahmen der ersten Hilfe und des Brandschutzes und sonstige sanitäre und soziale Einrichtungen auf Baustellen,

e) besondere Anforderungen und Maßnahmen in Bezug auf Erd- und Felsarbeiten, Gerüste, Schalungen und Lehrgerüste, Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaues, Bauen mit Fertigteilen, Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen, Untertagebauarbeiten, Wasserbauarbeiten, Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr, Abbrucharbeiten, Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen, besondere Bauarbeiten, Arbeiten mit Flüssiggas und Arbeiten mit Hebezeugen, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten,

f) die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung,

g) die Information und Unterweisung der mit Bauarbeiten beschäftigten Bediensteten und

h) die im Zusammenhang mit Bauarbeiten bestehenden besonderen Pflichten des Dienstgebers und der Bediensteten

sind die §§ 3a bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ tritt jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“.

(3) Im § 3a tritt an die Stelle der Verweisung auf die Verweisung auf .

(4) und 6, und gelten nicht.

(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitates „§ 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung“ das Zitat „§ 13 Abs. 3 der Arbeitsstätten-Verordnung, LGBl. Nr. 22/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“.

(6) Im treten an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023,“ und an die Stelle des Zitates „des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 186/2023“.

(7) Im tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025“.

(8) Im lautet der Abs. 6:

„(6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet § 8 Abs. 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, LGBl. Nr. 130/2003, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“

(9) In den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.

(10) In den §§ 31 Abs. 7 erster Satz, 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 46 Abs. 1, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“.

(11) In den §§ 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und 96 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.

(12) Im tritt an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“.

(13) Im § 58 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „AM-VO“ das Zitat „Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ mit der Maßgabe, dass im anstelle der Verweisung auf die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des tritt.

(14) Im tritt an die Stelle des Zitates „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,“ das Zitat „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“.

(15) § 73 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass im anstelle der Verweisung auf die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des tritt.

(16) Im treten

a) im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ und

b) im Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“.

(17) Im tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „GKV“.

(18) Im lautet der zweite Satz „Für diese Prüfungen ist von einer im genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“

(19) Im und 6 Z. 3 BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf jeweils die Verweisung auf .

(20) und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.

(21) Im tritt an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007,“ das Zitat „nach der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung“.

(22) Im lautet der Abs. 1:

„(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“

(23) Im entfällt die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“.

(24) Im tritt im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“.