Übertretungen der und 2 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertretungen der und 2 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.