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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 6950/11-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl.Nr. 207/1969 wird verordnet:

Zur Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen ist das Baden

– in der Donau im Bereich zwischen Strom-km 1938,800 und Strom-km 1938,100 am linken Stromufer und

– in der Neuen Donau (Entlastungsgerinne des Donauhochwasserschutzes für Wien) im Bereich zwischen Gerinne-km 21,390 (Strom-km 1938,100) “Einlaufbauwerk” und Gerinne-km 21,240 (Strom-km 1937,950)

verboten.

Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke ist darüber hinaus in der Neuen Donau im Bereich zwischen Gerinne-km 21,240 (Strom-km 1937,950) und Gerinne-km 19,290 (Strom-km 1936,000) “Landesgrenze NÖ-Wien” das Baden verboten.

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1979 über die Erlassung eines Badeverbotes in Langenzersdorf, am linken Donauufer und im Entlastungsgerinne des Donauhochwasserschutzes Wien, LGBl. 6950/11-0, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.