Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen und Schlussbestimmungen

. (1) und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden.

(2) Gemäß wird festgestellt, dass , 3, und gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.

(3) Gemäß wird festgestellt, dass hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(4) Gemäß wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von und in § 11 Abs. 4 der VEXAT eine Abweichung von und 6 B-BSG festgelegt werden.

(5) Gemäß wird festgestellt, dass mit

In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1. folgende gemäß als Bundesgesetz geltende

Bestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, § 60 Abs. 4 bis 9;

2. folgende gemäß als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff „und 3“, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, § 54 Abs. 7 bis 9;

3. der gemäß als Bundesgesetz geltende § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.

(6) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.