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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 156/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 94/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der , §§ 4, 5, 8, 12, 14, 17, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 25 Abs. 6 und 8, § 33 Abs. 3 und 5, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 und 37, § 40 Abs. 1 und 2, § 41, § 42 Abs. 3, § 43, § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 48 Abs. 1 Z 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, §§ 70, 71 und 72 Abs. 1 Z 6 sowie § 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU

. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, umgesetzt.

Anwendung von Bestimmungen der VEXAT

. (1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „ASchG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG,

2. im an die Stelle des Klammerausdruckes „()“ der Klammerausdruck „()“ und

3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form

tritt.

(2) Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Ausnahmen und Schlussbestimmungen

. (1) und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden.

(2) Gemäß wird festgestellt, dass , 3, und gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.

(3) Gemäß wird festgestellt, dass hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(4) Gemäß wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von und in § 11 Abs. 4 der VEXAT eine Abweichung von und 6 B-BSG festgelegt werden.

(5) Gemäß wird festgestellt, dass mit

In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1. folgende gemäß als Bundesgesetz geltende

Bestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, § 60 Abs. 4 bis 9;

2. folgende gemäß als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff „und 3“, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, § 54 Abs. 7 bis 9;

3. der gemäß als Bundesgesetz geltende § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.

(6) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 94/2016kundgemacht am 26.04.2016

Fassungen ab: 27.04.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 94/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Änderung der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und der Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären

BGBl. II Nr. 94/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 156/2005 · Stammfassungkundgemacht am 02.06.2005

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT)

BGBl. II Nr. 156/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.