Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach oder hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
