Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbot von Ausnahmen

. Gemäß wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von dieser Verordnung und den gemäß anzuwendenden und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.