Verbot von Ausnahmen
. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von dieser Verordnung und den gemäß anzuwendenden und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbot von Ausnahmen
. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von dieser Verordnung und den gemäß anzuwendenden und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.