§ 2 Z 2 des NÖ Parteienfinanzierungsgesetzes 2012, LGBl. 0301–0, ist so auszulegen, dass davon Parteien gemäß § 2 Z 1 nicht erfasst sind. Eine Förderung nach § 3 schließt eine Förderung nach § 4 aus.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 2 Z 2 des NÖ Parteienfinanzierungsgesetzes 2012, LGBl. 0301–0, ist so auszulegen, dass davon Parteien gemäß § 2 Z 1 nicht erfasst sind. Eine Förderung nach § 3 schließt eine Förderung nach § 4 aus.