Den Bezirksverwaltungsbehörden wird die Ermächtigung erteilt, Bescheinigungen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c und des Abs. 3 des § 10 des Bangseuchen-Gesetzes auszustellen.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Den Bezirksverwaltungsbehörden wird die Ermächtigung erteilt, Bescheinigungen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c und des Abs. 3 des § 10 des Bangseuchen-Gesetzes auszustellen.