Den Bezirksverwaltungsbehörden wird die Ermächtigung erteilt, Bescheinigungen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c und des Abs. 3 des § 10 des Bangseuchen-Gesetzes auszustellen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 81/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bangseuchen- Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960 wird verordnet
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
