Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) In Buschenschankbetrieben beginnt die tägliche Ausschankzeit um 8 Uhr und endet um 24 Uhr.

(2) Am 24. Dezember endet die tägliche Ausschankzeit bereits um 14 Uhr.

(3) Am 1. Jänner darf der Buschenschank ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden.