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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 6/1976

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Wiener Buschenschankgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, wird verordnet:

. (1) In Buschenschankbetrieben beginnt die tägliche Ausschankzeit um 8 Uhr und endet um 24 Uhr.

(2) Am 24. Dezember endet die tägliche Ausschankzeit bereits um 14 Uhr.

(3) Am 1. Jänner darf der Buschenschank ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden.

. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.