Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Überprüfungspflicht

. (1) Die Maßnahmen an Gasgeräten und Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen, die nach dieser Verordnung von der Anzeigepflicht gemäß erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen sind, sind auch von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgenommen.

(2) Ebenso ist der erstmalige Anschluss und der Austausch von Gas-Kochgeräten bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 12 kW von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen. Die Anzeigepflicht gemäß erster Satz dieses Gesetzes bleibt davon jedoch unberührt.