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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 34/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der zweiter Satz und 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 63/2006, wird verordnet:

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

. Von der in erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 vorgesehenen Anzeigepflicht sind ausgenommen:

a) der erstmalige Anschluss bzw. der Austausch ortsbeweglicher Kleingeräte (Labor- und Bunsenbrenner, Lötpistolen und Anwärmbrenner) bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 4 kW;

b) die Herstellung oder die Änderung von festen und lösbaren Geräteanschlussleitungen sowie von Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen (Geräteabsperreinrichtungen, Zünd-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Gasbrenner, Strömungssicherungen, selbsttätige Abgasklappen oder Abgasrohre sowie Verbindungsstücke).

Ausnahmen von der Überprüfungspflicht

. (1) Die Maßnahmen an Gasgeräten und Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen, die nach dieser Verordnung von der Anzeigepflicht gemäß erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen sind, sind auch von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgenommen.

(2) Ebenso ist der erstmalige Anschluss und der Austausch von Gas-Kochgeräten bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 12 kW von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen. Die Anzeigepflicht gemäß erster Satz dieses Gesetzes bleibt davon jedoch unberührt.

In-Kraft-Treten

. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 28. Juni 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1966, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.