Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen und sodann das Ermittlungsverfahren durchführen.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen und sodann das Ermittlungsverfahren durchführen.