Werden in einer Wahlbehörde (Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde) weniger als zehn Stimmen abgegeben, so hat der Bezirkswahlleiter zur Wahrung des Wahlgeheimnisses festzulegen, in welcher Wahlbehörde des gleichen Bezirksbauernkammerbereiches das Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Die Wahlbehörde hat den Wahlakt verschlossen unter Anschluß der Niederschrift und der ungeöffneten Wahlkuverts unverzüglich der sodann zuständigen Wahlbehörde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. 6050/4-0
Änderung
LGBl. Nr. 12/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 2015 aufgrund des § 85 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–12, verordnet:
Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen und sodann das Ermittlungsverfahren durchführen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
