Tötung
Die Tötung von in Lebendfallen gefangenen Bibern bzw. die unmittelbare Tötung darf nur an Land, weidgerecht und in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Tötung
Die Tötung von in Lebendfallen gefangenen Bibern bzw. die unmittelbare Tötung darf nur an Land, weidgerecht und in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen erfolgen.