Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tötung

Die Tötung von in Lebendfallen gefangenen Bibern bzw. die unmittelbare Tötung darf nur an Land, weidgerecht und in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen erfolgen.