Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeträge:

Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes1969

1.612,80 €

Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999

3.902,80 €

Mindestbetrag gemäß der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten

13,90 €

Mindestbetrag gemäß der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten

27,80 €

Höchstbetrag gemäß der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist

1.236,50 €