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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 107/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2014 und in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird kundgemacht:

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeträge:

Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes1969

1.612,80 €

Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999

3.902,80 €

Mindestbetrag gemäß der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten

13,90 €

Mindestbetrag gemäß der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten

27,80 €

Höchstbetrag gemäß der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist

1.236,50 €

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 lautet die Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/2014:

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.