Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbewahrung der Niederschrift

. Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.