. Die Pflege, Nutzung und Erhaltung von Windschutzanlagen, auch wenn diese auf fremdem Grund errichtet wurde, obliegt demjenigen, der die Bewilligung zur Errichtung dieser Anlage erwirkt hat, sowie dessen Rechtsnachfolgern.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Pflege, Nutzung und Erhaltung von Windschutzanlagen, auch wenn diese auf fremdem Grund errichtet wurde, obliegt demjenigen, der die Bewilligung zur Errichtung dieser Anlage erwirkt hat, sowie dessen Rechtsnachfolgern.