Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungskommission

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten, die aus der erforderlichen Anzahl von Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Stand der Landes- und Gemeindebediensteten zu bestellen ist. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

(2) Zur oder zum Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/a und B/b oder gleichwertiger Verwendungs- und Entlohnungsgruppen (Bgld. LVBG 2013 bzw. LBDG 1997) sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen als auch Bedienstete mit einer Mindesteinstufung im Gehaltsband (Bgld. LBedG 2020) bestellt werden.