Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen

(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen entscheidet die Landesregierung.

(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer hat schriftlich zu erfolgen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.