Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen
(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen entscheidet die Landesregierung.
(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer hat schriftlich zu erfolgen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
