Praktische Ausbildung
(1) Die Praktische Ausbildung darf erst nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgen und hat 36 Stunden in einer Kindergartengruppe zu umfassen.
(2) Über die praktische Arbeit haben die Praxisbegleiterinnen/Praxisbegleiter während der Praxiszeit mindestens eine Besprechung mit den Ausbildungsteilnehmerinnen/Ausbildungsteilnehmern durchzuführen.
(3) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
a) den Umgang mit Kindern im kindergartenfähigen Alter
b) Planung und Durchführung der unterstützenden pädagogischen Arbeit
c) Dokumentation der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit
d) Teamfähigkeit
(4) Die Praktikumsstellen haben für jede Praktikantin/jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die die Anzahl der tatsächlich geleisteten Praxisstunden zu enthalten hat.
