Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung des Ausbaus des institutionellen

Kinderbetreuungsangebots

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der und in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland: 437.000 Euro

Kärnten: 940.000 Euro

Niederösterreich: 2.812.000 Euro

Oberösterreich: 2.626.000 Euro

Salzburg: 991.000 Euro

Steiermark: 1.990.000 Euro

Tirol: 1.326.000 Euro

Vorarlberg: 767.000 Euro

Wien: 3.111.000 Euro

(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3 : 4 (Bund : Land) kofinanziert.

(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs 1 entsprechend.