Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Praktischer Teil

. (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Landesschilehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1. Schulefahren:

Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen; Verfeinerung der Schwungarten und der Schitechnik;

2. Geländefahren:

Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens beim Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände;

3. Rennlauf:

Anpassung der Schwungformen an Geschwindigkeit und Richtungstore; Erlernen der Grundzüge der Renntechnik;

4. Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:

Beurteilen und Abschätzen von alpinen Gefahrensituationen; Verhalten bei Lawinengefahr, Kenntnis der Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Erlernen der Grundzüge der behelfsmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen; Erlernen der Verwendung des Bergseiles;

5. Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und deren Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen;

6. Führung von Schitouren:

Grundkenntnisse der Planung und Durchführung von eintägigen Schitouren; Geländewahl bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; Verwendung der Alpinausrüstung im Gelände;

7. Sonstige Formen des alpinen Schilaufes und Langlauf:

Grundkenntnisse im Fahren mit verschiedenen Schisportgeräten wie Schibob, Monoschi und dgl.; Grundtechnik des Langlaufes und Schiwanderns;

8. Allgemeine Körperausbildung:

Konditionstraining, Ausgleichsübungen zur Vorbereitung auf den Schilauf.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 6 gelten für Landessnowboardlehrer bzw. Alternativschilehrer sinngemäß.