Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Theoretischer Teil

. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1. Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen: Kenntnis des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer; Einteilung des Schigeländes; Kenntnis der Verhaltensregeln beim Schilauf bzw. Snowboardens.

2. Unterrichtslehre: Methodische, pädagogische und didaktische Grundkenntnisse sowie deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den Gruppenunterricht;

3. Körperlehre und Erste Hilfe: Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen; allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Schwerverletzter, künstliche Beatmung und Wiederbelebung);

4. Bewegungslehre:

a) für den Landesschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilauf und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;

b) für den Landessnowboardlehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Snowboarden und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;

c) für den Alternativschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Alternativschifahren und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;

5. Schnee-, Wachs- und Lawinenkunde: Grundkenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Wetterkunde; alpine Gefahren; Erstellung eines Schneeprofils;

6. Geländekunde: Grundkenntnisse über Geländeformen, ihre Bedeutung als Orientierungshilfen und Gefahrenstellen;

7. Geräte- und Ausrüstungskunde: Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung zur Ausübung des Sportes sowie über deren Pflege und Wartung;

8. Fremdsprache: Erwerb eines Wortschatzes in der englischen Sprache, der eine für den Unterricht ausreichende Verständigung ermöglicht;

9. Tourismuskunde:

Grundlagen der Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden;

10. Fachspezifischer Unterricht für Kinder:

pädagogische Grundlagen im Umgang mit Kindern; spielerische Formen des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten;

11. Wetterkunde, alpine Gefahren, Einführung in die Alpinkunde, Natur- und Umweltkunde.

Grundkenntnisse in Berg- und Gletscherkunde; Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeiden von Schi- und Lawinenunfällen; Natur- und Umweltschutz.