Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung

. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweck­mäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Kartenkunde und Orientierung.

2. Praktischer Teil:

a) Schiführer: Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.

b) Snowboardführer: Snowboarden im freien Gelände, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.

(3) Die und 4 sowie 29 gelten sinngemäß.