Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung

. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweck­mäßigkeitsgründen die schriftliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

1. Theoretischer Teil:

Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Natur- und Landschaftsschutz.

2. Praktischer Teil:

Beherrschen der einzelnen Techniken des Schilanglaufes in verschiedenen Geländeformen, Erreichen einer Limitzeit auf einer bestimmten Streckenlänge, praktisch-methodische Übungen, insbesondere Langlauf auf Loipe und im freien Gelände sowie Schiwandern.

(3) und 4 sowie gelten sinngemäß.