Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Langlauflehrerprüfung

Ausschreibung der Langlauflehrerprüfung, Zulassung

. (1) Für die Ausschreibung der Langlauflehrerprüfung gilt und Abs. 2 sinngemäß.

(2) Zur Langlauflehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs für Langlauflehrer teilgenommen haben. und 3 gilt sinngemäß.