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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 88/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland vom 15.1. 1926 i.d.F. LGBl. Nr. 41/1927 wird verordnet:

Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend vom Glockenturm in der Gemeinde Pamhagen bis zum Magazinplatz des Bahnhofes Pamhagen, mit einer Länge von 905 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Die Eisenbahnzufahrtsstraße von der bei Kilometer 11,925 der Frauenkirchner Landesstraße beginnenden Ortsstraße bis zum Bahnhofsvorplatz, mit einer Länge von 120 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15.10.1934, LGBl. II Nr. 3/1934, die Ziffer 16 und 14 des Abschnittes A außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.