Die Verfügung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. April 1935, Zahl III/1-75/8-1935, mit welcher für das Gebiet der Gemeinde Neusiedl am See die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wurde, wird aufgehoben.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Verfügung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. April 1935, Zahl III/1-75/8-1935, mit welcher für das Gebiet der Gemeinde Neusiedl am See die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wurde, wird aufgehoben.