Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung () vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung fünf Jahre vergangen sind.