Wer
a) eine Kulturumwandlung im Sinne des ohne Bewilligung vornimmt;
b) die erteilten Auflagen im Sinne des nicht erfüllt;
c) einem Auftrag gemäß nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro bestrafen.
