Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume dürfen durch andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.