Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wohnräume

(1) Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

a) sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein;

b) die lichte Höhe muss mindestens 2,5 m betragen;

c) sie müssen versperrbar sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Bediensteten ausgestattet sein;

d) der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m3 betragen;

e) für jeden Bediensteten muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen; Etagenbetten sind nicht zulässig;

f) Schlafräume müssen versperrbar und nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein sowie gesonderte Zugänge haben;

g) es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen;

h) es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen;

i) es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen;

j) sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen;

k) den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen;

hinsichtlich der Anzahl und der Beschaffenheit gelten die , 37 und 38 sinngemäß.

(2) ist anzuwenden.