Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
a) für die Bodenfläche ;
b) für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung und 5, soweit dies technisch möglich ist;
c) für die natürliche Lüftung und 5;
d) für die mechanische Be- und Entlüftung , 6 und 7;
e) für die Raumtemperatur und 3 und ;
f) für die künstliche Beleuchtung .
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
a) 2,2 m, sofern im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind;
b) 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen;
c) im Übrigen 2,3 m.
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
a) für Verkehrswege , 3 und 6;
b) für Ausgänge und 3;
c) für die Beleuchtung , wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
d) für Fußböden, Wände und Decken , 3 und 5;
e) für Türen und Tore ;
f) für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer ;
g) für Laderampen ;
h) für die barrierefreie Gestaltung ;
i) für den baulichen Brandschutz ;
j) für Fluchtwege und Notausgänge und 2 und und 2.
