Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

(1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls nach den Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.

(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.

(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten; diese sind nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen (Ausgabedatum 1. Dezember 2003) zu gestalten.

(4) Sind nach Duschen zur Verfügung zu stellen, so sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.

(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, so ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.

(6) Werden Gebäude, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet, so ist bei der Planung auf die Einhaltung der Grundsätze für barrierefreies Bauen nach der ÖNORM B 1600 Bedacht zu nehmen. Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 sind jedenfalls vorzusehen.