Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a) Verkehrswege jene Bereiche, die innerhalb einer Arbeitsstätte dem Fußgängerverkehr, dem Transport von Gegenständen bzw. dem Verkehr mittels sonstiger zulässiger Transportmittel dienen;

b) Hauptverkehrswege jene Verkehrswege, die an Nebenverkehrswege anschließen und außerhalb eines Arbeitsraumes zu einem Ausgang ins Freie oder zu einem gesicherten Fluchtbereich führen;

c) Nebenverkehrswege jene Verkehrswege, die als Durchgang zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen dienen, und Verkehrswege innerhalb eines oder mehrerer Arbeitsräume;

d) Fluchtwege jene Verkehrswege, die den Bediensteten im Gefahrenfall zum raschen und sicheren Verlassen der Arbeitsstätte dienen und in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der und 22 entsprechen;

e) Notausgänge jene Ausgänge aus Arbeitsräumen, auf die die Bediensteten im Gefahrenfall angewiesen sind, und der Endausgang eines Fluchtweges;

f) gesicherte Fluchtbereiche jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Treppenhäuser, Foyers), die in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des entsprechen;

g) Endausgänge jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen;

h) ständige Arbeitsplätze jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten;

i) Euroklassen des Brandverhaltens die Klassifizierungen von Bauprodukten und Bauteilen zu ihrem Brandverhalten anhand der Ergebnisse von Prüfungen zu ihrem Brandverhalten nach der ÖNORM EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten (Ausgabedatum 1. Juni 2002);

j) Feuerwiderstandsklassen die Klassifizierungen von Bauprodukten und Bauteilen zu ihrem Brandverhalten anhand der Ergebnisse von Feuerwiderstandsprüfungen nach der ÖNORM EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen (Ausgabedatum 1. Jänner 2004).