Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

(1) Gesicherte Fluchtbereiche müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) es darf eine Brandlast von maximal 400 MJ/m2 vorhanden sein;

b) Wände, Decken, Fußböden und Treppen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 60, tragende Teile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 90, ausgeführt sein;

c) Fußbodenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens Cfl-s1 bestehen;

d) Wand- und Deckenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens C-s1,d0 bestehen;

e) in Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit einem Fußbodenbelag ausgestattet sein, der mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens A1fl entspricht;

f) Türen zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen mindestens den folgenden Feuerwiderstandsklassen entsprechen:

1. der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C oder

2. der Feuerwiderstandsklasse E 30-C, sofern die angrenzenden Räume eine Brandlast von weniger als 200 MJ/m2 aufweisen;

g) ein Verqualmen gesicherter Fluchtbereiche im Brandfall ist durch geeignete Maßnahmen, wie den Einbau von Rauchabzugsöffnungen, zu verhindern.

(2) ist anzuwenden.