Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:
1. Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
2. gerichtliche Medizin mit Einschluß der forensischen Psychologie,
3. Pharmakognosie mit Einschluß der Kenntnis der gangbarsten Gifte,
4. Chemie, (3. und 4. mit Rücksicht auf die bezirksärztlichen Agenden),
5. Veterinärpolizei.
Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.
Beachte: Die Ärtzliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Die Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Die Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
