Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande eines Prüfungsaktes den Anforderungen nicht entsprochen hat, kann, um approbiert zu werden, die Prüfung aus diesem Gegenstande im nächsten, spätestens im zweiten Prüfungstermine wiederholen.

Hat jedoch ein Kandidat bei einem Prüfungsakte aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so hat derselbe zum obigen Zwecke in obigen Terminen den betreffenden ganzen Prüfungsakt zu wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.

Beachte: Die Ärtzliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).

Die Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).

Die Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).