Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilage A

Formulare

für das Zeugnis der ärztlichen Prüfung

Von Seite der Statthalterei in ............ wird hiemit bestätigt, daß Herr N. N. unter Nachweisung

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von der Universität in ............ erhaltenen Diplo

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eines Doktors der Medizin und Chirurgie und eines Magisters der Geburtshilfe (der gesamten Heilkunde) die zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt mit der Ministerial-Verordnung vom ...... 187. Zahl .. vorgeschriebene Prüfung vor der Prüfungskommission in .......... abgelegt habe und bei derselben zur oben erwähnten Anstellung als Arzt

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befunden worden sei.

........ am ................

Unterschrift des k.k. Statthalters oder seines Stellvertreters

Beachte: Die Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).

Die Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).