Kosten
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a
B-VG.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Kosten
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a
B-VG.