Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Siegendorf-Klingenbach und Wulkaprodersdorf-Zagersdorf der Landesregierung übertragen:

1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Kreisärzte

2) Die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug

auf die Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe und Versorgungsbezüge.