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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 79/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Siegendorf-Klingenbach und Wulkaprodersdorf-Zagersdorf wird im Interesse der einfachen Vollziehung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, gem. § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Siegendorf-Klingenbach und Wulkaprodersdorf-Zagersdorf der Landesregierung übertragen:

1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Kreisärzte

2) Die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug

auf die Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe und Versorgungsbezüge.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.