Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren in Streitfällen

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.