Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Zeller-See-Landschaftsschutz-Verordnung, LGBl Nr 28/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/1992 wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.

2. Nach § 1 wird eingefügt:

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (lang gestreckter See mit teilweise ausgedehnten Verlandungsmooren);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung der charakteristischen Seenlandschaft sowie Uferbereiche mit reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gletscherregion der Hohen Tauern und Kalkgrate der Kalkhochalpen.

3. Im § 2 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".

4. Im § 3 wird angefügt:

"(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/1992 tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 der Zeller See-Landschaftsschutz-Verordnung werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(5) Die §§ 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."