Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Weißbacher Gemeinschaftsalmen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 63/1989, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.

2. Im § 1 Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "()" ersetzt.

3. Nach § 1 wird eingefügt:

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (kontrastreiche Landschaftsmuster wie Bergwälder, alpine Rasen, Felsstandorte);

2. des Erholungswertes auf Grund der leicht erreichbaren charakteristischen, überwiegend naturnahen Kulturlandschaft mit Naturlandschaftsbereichen an exponierten Standorten und reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gebirgskulisse der Kalkhochalpen.

4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".

4. Im § 4, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)"

erhält, wird angefügt:

"(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."